Accesskeys und Sprunglinks

Servicenavigation

Sprachnavigation

  • deutsch
  • français

Voraussetzungen für die Erteilung eines Zertifikats für die Durchführung von respiratorischen Polygraphien

Auftrag der Behörden, Zuständigkeiten

In der "Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankepflegeversicherung" (Krankenpflege-Leistungsversicherung, KLV) vom 13. Dezember 1996 verfügte das Eidgenössische Departement des Innern, dass die "Indikationsstellung und Durchführung der Polysomnographie und der respiratorischen Polygraphie in qualifizierten Zentren gemäss den Richtlinien der "Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie" (SGSSC) zu erfolgen habe. Die Verfügung wurde am 1.7.2002 durch eine zusätzliche Bestimmung ergänzt. Diese besagt, dass auch die ausserhalb von Zentren für Schlafmedizin durchgeführte respiratorische Polygraphie eine Pflichtleistung der obligatorischen Krankenversicherung ist, sofern die Untersuchung durch dafür zertifizierte Pneumologen durchgeführt wird. Die respiratorische Polygraphie wird seither im Leistungskatalog separat aufgeführt.

 

Voraussetzungen zur Durchführung von respiratorischen Polygraphien

Grundvoraussetzung für die Durchführung von respiratorischen Polygraphien bei Verdacht auf schlafbezogene Atemstörungen, insbesondere obstruktives Schlafapnoe Syndrom, ist der Nachweis einer pneumologischen Ausbildung (Facharzt FMH für Pneumologie oder Äquivalent, z.B. ausländischer Facharzttitel für Pneumologie) oder die Erfüllung der Bedingungen zur Anerkennung als Leiter eines "Zentrums für Schlafmedizin" gemäss den Richtlinien der SGSSC.
Der untersuchende Arzt muss sich über eine Ausbildung auf dem Gebiet der respiratorischen Polygraphie ausweisen können. Diese Ausbildung ist heute im Rahmen der zur Erlangung des FMH-Facharzttitels für Pneumologie obligatorischen Ausbildung gemäss den  Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Pneumologie gesichert.
Technisch können für die respiratorische Polygraphie entweder Mehrkanalsysteme mit klassischen Messparametern oder Systeme mit weiterentwickelten Atemparametern und Analysen verwendet werden. Minimal sollte die Pulsoxymetrie kombiniert mit einer Methode zur Detektion und Unterscheidung von obstruktiven und zentralen Apnoen/Hypopnoen verwendet werden. Je nach Situation werden weitere Parameter (EKG, Körperposition, Schnarchgeräusche, CPAP-Maskendruck) aufgezeichnet. Die Auswertungs-Software sollte eine Durchsicht der Rohdaten und auch eine manuelle Analyse erlauben. Für die korrekte Durchführung und Auswertung ist der durchführende Arzt verantwortlich. Für jeden Patienten müssen eine Schlussbeurteilung erstellt und allenfalls therapeutische Massnahmen ergriffen werden. Reine Auftragsdiagnostik ohne Therapiemöglichkeiten ist nicht genügend.

Praktische Durchführung der Zertifizierung

Der Antrag zur Zertifizierung wird an die Schweizerische Gesellschaft für Pneumologie gerichtet. Die Zertifizierung wird mittels eines Antragsformulars beantragt. Dabei füllt der Antragsteller das Dokument nach bestem Wissen und Gewissen aus und bestätigt mit seiner Unterschrift, die Fragen wahrheitsgetreu beantwortet zu haben. Die Zertifizierungskommission der SGP prüft und beantwortet den Antrag.
Bei Rekursen bestimmt der Vorstand der SGP drei SGP-Mitglieder für eine zweite Evaluation.

Mitglieder der Zertifizierungskommission 



Bearbeitungsgebühren

Als Beitrag zur Deckung der Kosten für die administrative Bearbeitung und Begutachtung eines Antrags durch die Kommission wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr für Rekurse richtet sich nach dem Aufwand und beträgt aber mindestens gleichviel wie eine Erstbeurteilung.

Die Gebühren für eine Erstbeurteilung betragen

Fr. 200.- für SGP-Mitglieder (Antrag bis 1 Jahr nach Erhalt des FMH- Facharzttitels)

Fr. 1000.- für SGP-Mitglieder (Antrag später als 1 Jahr nach Erhalt des FMH-Facharzttitels)

Fr. 1500.- für Nicht-SGP-Mitglieder

 

Die Liste der für die respiratorische Polygraphie zertifizierten Pneumologen wird auf der Web-Site der Schweiz. Gesellschaft für Pneumologie publiziert (Link: Zertifizierte Ärzte) 

 

Übergangsbestimmungen

Die Übergangsfrist lief am 31.12.2003 ab. Fachärzte FMH für Pneumologie, die ihre Weiterbildung vor dem 31.12.2003 ageschlossen haben können das Zertifikat beantragen, sofern sie eine praktische Tätigkeit in der polygraphischen Diagnostik unter Supervision eines zertifizierten Kollegen nachweisen. Dabei sollten mindestens 25 gemeinsam durchgeführte und beurteilte respiratorische Polygraphien durch den Kollegen bestätigt werden.  

 

Weitere Informationen

Thurnheer R, Bloch KE, Laube I, Gugger M, Heitz M; Swiss Respiratory Polygraphy Registry.

Swiss Med Wkly. 2007 Feb 10;137(5-6):97-102. Respiratory polygraphy in sleep apnoea diagnosis. Report of the Swiss respiratory polygraphy registry and systematic review of the literature.

Die "Richtlinien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin" der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie vom 5.9.2002 können unter http://www.swiss-sleep.ch/ heruntergeladen werden.

 

 

 Antragsformular Polygraphiezertifikat (Word-Format)

 

Bitte Antragsformular einsenden an:

Schweizerische Gesellschaft für Pneumologie

Südbahnhofstrasse 14c

Postfach

3000 Bern 14

Swiss Society of Sleep Research Sleep Medicine and Chronobiology

 

http://www.swiss-sleep.ch/