Die "Schweizerische Gesellschaft für Pneumologie (SGP)" ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Bern.
Art. 2
Die SGP schliesst im wesentlichen Schweizer Aerztinnen und Aerzte, die sich mit Lungen- und Atemwegserkrankungen befassen, zusammen.*
Sie bezweckt:
Art. 3
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, ausserordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern.
1. Ordentliche Mitglieder können nur Fachärzte für Lungenkrankheiten FMH werden. Andere Akademiker, die grösstenteils auf dem Gebiet
der Pneumologie oder der Thorax-Chirurgie praktisch oder wissenschaftlich arbeiten, können auf Beschluss des Vorstandes ausnahms-
weise ebenfalls zur Aufnahme als ordentliche Mitglieder vorgeschlagen werden. Alle vor dem 24. Juni 1999 aufgenommenen Mitglieder
gelten als ordentliche Mitglieder. Die Lungenliga Schweiz hat ebenfalls die Stellung eines ordentlichen (Kollektiv-) Mitgliedes.
2. Ausserordentliche Mitglieder können Ärzte oder andere Personen werden, die sich für die Anliegen der Pneumologie interessieren.
Das Aufnahmegesuch für neue Mitglieder ist unter Beilage der Empfehlung eines Mitglieds sowie eines Lebenslaufs dem Präsidenten der SGP einzureichen. Ueber die Aufnahme entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 4
Persönlichkeiten, die sich um die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Pneumologie oder um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Zur Wahl eines Ehrenmitgliedes sind in geheimer Abstimmung 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art. 5
Der Verein kann korrespondierende Mitglieder ernennen. Für ihre Ernennung gelten die gleichen Bestimmungen wie für Ehrenmitglieder (Art. 4).
Art. 6
Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt. Mitglieder, welche ihre Berufstätigkeit aufgegeben oder das 70. Altersjahr erreicht haben, leisten keinen Jahresbeitrag mehr.
Art. 7
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Präsidenten zu richten ist. Der Austritt kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen.
2. Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis infolge Nichtbezahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger, eingeschriebener Mahnung.
3. Durch Tod.
4. Durch Ausschluss. Die Mitgliederversammlung fällt den diesbezüglichen Beschluss auf Antrag des Vorstandes in geheimer Abstimmung
mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Art. 8
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle.
Art. 9
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder kann auch eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 30 Tage zum voraus eingeladen unter Beilage der Traktandenliste und der Anträge des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder, wählt den Präsidenten sowie die übrigen Mitglieder des Vorstandes und die Revisionsstelle.
Die Mitgliederversammlung genehmigt alljährlich die Jahresrechnung, nimmt den Bericht der Revisionsstelle ab und stimmt über die Entlastung des Vorstandes ab. Sie beschliesst über das Jahresbudget und den Mitgliederbeitrag.
An der Mitgliederversammlung besitzt jedes ordentliche Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr, vorbehaltlich anderer Statutenbestimmungen.
Ausserordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen. Sie haben ein Aeusserungsrecht, besitzen jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
Art. 10
Der Vorstand besteht aus mindestens 12 Mitgliedern. Die Lungenliga Schweiz ist mit einem von ihr bezeichneten Mitglied im Vorstand der SGP vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl für eine 2. Amtsdauer ist möglich. Bei den Wahlen in den Vorstand ist zu beachten, dass er aus je einem Mitarbeiter aller 5 pneumologischen Abteilungen der Universitätskliniken, aus mindestens 2 Mitarbeitern von nichtuniversitären Ausbildungskliniken, aus mindestens 3 frei praktizierenden Pneumologen und aus mindestens einem pädiatrischen Pneumologen zusammengesetzt ist.
Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich im übrigen selbst. Er vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er kann mittels schriftlichem Vertrag Dritte mit der Führung des Sekretariats und des Rechnungswesens beauftragen.
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und eines Mitgliedes des Vorstandes.
Art. 11
Die Rechnungsführung des Vereins wird durch eine externe Revisionsstelle geprüft.
Die Revisionsstelle wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich.
Art. 12
Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 13
Die vorliegenden Statuten können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder. Diesfalls ist das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen einer Nachfolgeorganisation oder mehreren Organisationen mit ähnlicher Zwecksetzung zuzuweisen.
Art. 14
Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 24. Juni 1999 in Morschach angenommen worden. Sie sind mit diesem Datum in Kraft getreten und ersetzen die Statuten vom 28. März 1996.
Morschach, 24. Juni 1999
Der Präsident:
Prof. Dr. med. Erich W. Russi
Ein weiteres Vorstandsmitglied:
Prof. Dr. med. Thierry Rochat