Sachkunde dosisintensives Röntgen

Fähigkeitsausweis „Sachkunde dosisintensive Untersuchungen und therapeutische Eingriffe in der Pneumologie SGP“

Fähigkeitsprogramm SGP

Wofür braucht es den Fähigkeitsausweis?

Wer als Pneumologe dosisintensive Röntgenuntersuchungen durchführt, muss diesen Fähigkeitsausweis zusätzlich zum Facharzttitel besitzen (Artikel 11 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994).

Was gehört zu den dosisintensiven Röntgenuntersuchungen?

  • Untersuchungen des Achsenskelettes, des Abdomens / Beckens
  • Untersuchungen, bei denen mehrere Schnitte durch Direkt- oder Indirekt-Radiographie angefertigt werden
  • Durchleuchtungen
  • Durchleuchtungsunterstützte Kontrastmittel-Untersuchungen
  • Durchleuchtungsgestützte Interventionen

Was sind die Voraussetzungen für den Erwerb des Fähigkeitsausweises?

  • Eidgenössischer oder anerkannter ausländischer Facharzttitel für Pneumologie
  • Theoretische Weiterbildung, d.h. Theorie, Praxis und bestandene Prüfung Kurs Typ B (Durchleuchtung). Siehe dazu: radioprotection.ch
  • Praktische Weiterbildung an einer anerkannten Weiterbildungsstätte für den Facharzt Pneumologie gemäss Ziffer 3 des Fähigkeitsprogramms

Antrag

Antragsformular_Sachkunde_dosisintensives_Röntgen

Dem Antrag sind folgende Dokumente beizulegen:

  • Bestätigung bestandener Strahlenschutzkurs
  • Bestätigung Klinikleiter über praktische Fertigkeiten
  • Für nicht-Mitglieder: Diplom Eidgenössischer Facharzt oder anerkannter ausländischer Facharzttitel für Pneumologie

Über den Antrag entscheidet die Weiterbildungskommission der SGP.

Gebühren

Die Gebühren für die Bearbeitung Ihres Gesuches entnehmen Sie bitte der Gebührenordnung der SGP.

Übergangsbestimmung

Wer bis zum 31.12.2010 den Facharzttitel für Pneumologie erworben hat, ist vom Erwerb der «Sachkunde  für  dosisintensive Untersuchungen und therapeutische  Eingriffe in der Pneumologie SGP» befreit und erhält den Fähigkeitsausweis ohne weitere Bedingungen. Um im Rahmen einer Bewilligung  zum Betreiben einer Röntgenanlage als Sachverständiger zu fungieren, ist der Nachweis der BAG anerkannten Ausbildung mit Prüfung in Strahlenschutz und Röntgentechnik (Art. 18 Abs. 2 StSV) zwingend.

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