Statuten

Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Pneumologie

Art. 1
Die "Schweizerische Gesellschaft für Pneumologie (SGP)" ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Basel.

 

Art. 2
Die SGP schliesst im wesentlichen Schweizer Ärztinnen und Ärzte, die sich mit Lungen- und Atemwegserkrankungen befassen, zusammen.


Sie bezweckt:

  1. Den Ausbau und Fortschritt der Pneumologie in Forschung, Lehre und Praxis.
  2. Die Förderung der Ausbildung in Pneumologie und das Treffen aller entsprechenden Massnahmen für die Weiterbildung zu Fachärzten für Lungenkrankheiten.
  3. Die Förderung der permanenten Fortbildung der Fachärzte für Lungenkrankheiten.
  4. Die Beratung der Lungenliga Schweiz (LLS) in medizinischen Belangen.
  5. Die Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen.
  6. Die Wahrung der beruflichen Interessen der Vereinsmitglieder.
  7. Die Vertretung der schweizerischen Lungenfachärzte gegenüber anderen Fachgesellschaften des In- und Auslandes und die Wahrnehmung ihrer Interessen innerhalb der FMH.
  8. Die Pflege kollegialer Beziehungen unter den Mitgliedern.

Die Gesellschaft kann nationalen und internationalen Berufsverbänden, Fachgesellschaften und Institutionen beitreten. Über den Beitritt sowie die Vertretungen entscheidet der Vorstand.

 

Art. 3
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, ausserordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern und Junior-Mitgliedern.

  1. Ordentliche Mitglieder werden können Ärzte mit einem Eidgenössischen Facharzt oder einem entsprechenden anerkannten ausländischen Facharzt für Pneumologie, für Thoraxchirurgie oder für Pädiatrie mit dem Schwerpunkt pädiatrische Pneumologie. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag, welcher zusammen mit einem CV (inkl. Passfoto) an den Präsidenten bis spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen ist. Ordentliche Mitglieder sind an der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
  2. Ausserordentliche Mitglieder können Ärzte oder andere Akademiker, Pflegende, Assistenzpersonal oder andere Personen werden, die sich für die Anliegen der Pneumologie interessieren und Beziehungen zur Schweizerischen Gesellschaft für Pneumologie pflegen. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag, welcher zusammen mit einem CV (inkl. Passfoto) an den Präsidenten bis spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen ist. Ausserordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  3. Junior-Mitglieder können Ärzte in Weiterbildung zum eidgenössischen Facharzt Pneumologie, Thoraxchirurgie oder Pädiatrie mit Schwerpunkt pädiatrische Pneumologie an einer anerkannten Schweizer Weiterbildungsstätte werden. Studenten, die in der pneumologischen oder thoraxchirurgischen Forschung tätig sind, können auf Antrag und durch Empfehlung eines Mitgliedes der Pneumologie ebenfalls als Junioren-Mitglieder aufgenommen werden. Mit dem Erwerb des eidgenössischen Facharzttitels für Pneumologie, dem eidgenössischen Facharzttitel für Thoraxchirurgie, dem Erwerb des Schwerpunktes pädiatrische Pneumologie oder dem Abschluss des Studiums endet die Junior-Mitgliedschaft. Nach Abschluss der Aus- respektive Weiterbildung können Juniorenmitglieder auf ein schriftliches Aufnahmegesuch ausserordentliche respektive ordentliche Mitglieder werden. Juniorenmitglieder haben kein Stimmrecht.

Alle vor dem 24. Juni 1999 aufgenommenen Mitglieder gelten als ordentliche Mitglieder. Die Lungenliga Schweiz hat die Stellung eines ordentlichen (Kollektiv-) Mitgliedes.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.

 

Art. 4
Persönlichkeiten, die sich um die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Pneumologie oder um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Zur Wahl eines Ehrenmitgliedes sind in geheimer Abstimmung 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder behalten ihre früheren Mitgliederrechte.

 

Art. 5
Der Verein kann korrespondierende Mitglieder ernennen. Für ihre Ernennung gelten die gleichen Bestimmungen wie für Ehrenmitglieder (Art. 4). Korrespondierende Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

Art. 6
Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Juniorenmitglieder bezahlen einen reduzierten Jahresbeitrag. Die Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt.

Folgende Mitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit

  1. Mitglieder, welche ihre Berufstätigkeit aufgegeben
  2. Mitglieder, die das 70. Altersjahr erreicht haben
  3. Mitglieder mit Schwerpunkt pädiatrische Pneumologie, welche bereits Mitglied der Schweizerischen Gesellschaft pädiatrische Pneumologie sind
  4. Mitglieder mit Facharzt Thoraxchirurgie, welche bereits Mitglied der Schweizerischen Gesellschaft für Thoraxchirurgie sind
  5. Ehrenmitglieder
  6. Korrespondierende Mitglieder

Mitglieder der Kategorien a – d sowie Ehrenmitglieder, die davor ordentliche Mitglieder waren, können wahlweise die ERS-Mitgliedschaft sowie das Abonnement der Zeitschrift Respiration beibehalten. In diesem Fall werden die entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.


Art. 7
Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Präsidenten zu richten ist. Der Austritt kann nur auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
  2. Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis infolge Nichtbezahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger, eingeschriebener Mahnung.
  3. Durch Tod.
  4. Durch Ausschluss. Die Mitgliederversammlung fällt den diesbezüglichen Beschluss auf Antrag des Vorstandes in geheimer Abstimmung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Erlischt die Mitgliedschaft bei der SGP, erlischt gleichzeitig auch die Berechtigung für die ERS-Mitgliedschaft über die SGP sowie die Berechtigung für die Zeitschrift Respiration.

 

Art. 8
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle.

 

Art. 9
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.


Die ordentliche Mitgliederversammlung (Geschäftssitzung) findet in der Regel jährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der ordentlichen Mitglieder kann auch eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.


Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 30 Tage zum voraus eingeladen unter Beilage der Traktandenliste und der Anträge des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung kann nur über diejenigen Geschäfte gültig beschliessen, die angekündigt und traktandiert sind. Anträge von stimmberechtigen Mitgliedern müssen daher mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Präsidenten eingereicht werden.


Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder, wählt den Präsidenten sowie die übrigen Mitglieder des Vorstandes und die Revisionsstelle.


Die Mitgliederversammlung genehmigt alljährlich die Jahresrechnung, nimmt den Bericht der Revisionsstelle ab und stimmt über die Entlastung des Vorstandes ab. Sie beschliesst über das Jahresbudget und den Mitgliederbeitrag.


An der Mitgliederversammlung besitzt jedes ordentliche Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr in offener Abstimmung, vorbehaltlich anderer Statutenbestimmungen.


Ausserordentliche Mitglieder, Junioren-Mitglieder, Ehrenmitglieder, korrespondierende Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen. Sie haben ein Äusserungsrecht, besitzen jedoch kein Stimm- und Wahlrecht (Ausnahme: Ehrenmitglieder, die früher ordentliche Mitglieder waren).

 

Art. 10
Der Vorstand besteht in der Regel aus 12 Mitgliedern. Die Lungenliga Schweiz sowie die Schweizerische Gesellschaft für Thoraxchirurgie und die Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrische Pneumologie sind zusätzlich mit einem von ihnen bezeichneten Mitglied im Vorstand der SGP vertreten.


Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Die Wahlen finden in offener Abstimmung statt. Auf Verlangen von 10 stimmberechtigten Mitgliedern kann die Wahl geheim durchgeführt werden.

Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar, die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder im Vorstand soll 8 Jahre nicht überschreiten. Eine Wahl ins Vizepräsidium verlängert die Amtsdauer entsprechend um die Präsidialzeit, maximal jedoch um 6 Jahre.

Bei den Wahlen in den Vorstand ist zu beachten, dass er aus je einem Mitarbeiter aller 5 pneumologischen Abteilungen der Universitätskliniken, aus mindestens 2 Mitarbeitern von nichtuniversitären Weiterbildungsstätten und aus mindestens 3 frei praktizierenden Pneumologen zusammengesetzt ist. Kandidaten sind dem Vorstand bis spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu melden. Die Liste der Kandidaten wird den Mitgliedern mit den Unterlagen für die Mitgliederversammlung zugestellt.

Präsident und Vizepräsident werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Vorstandsmitglieder für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahlen finden in offener Abstimmung statt. Auf Verlangen von 10 stimmberechtigten Mitgliedern kann die Wahl geheim durchgeführt werden.

Der Vizepräsident übernimmt in der Regel nach beendeter Amtsdauer des Präsidenten dessen Nachfolge. Der Präsident übernimmt nach seiner Amtszeit die Position des Past-Präsi­denten. Der Präsident und Vizepräsident müssen über einen Eidgenössischen Facharzt für Pneumologie oder einen entsprechenden anerkannten ausländischen Facharzttitel verfügen.

Scheidet der Präsident während der laufenden Amtsdauer aus, amtiert der Vizepräsident bis zur nächsten Mitgliederversammlung als Ersatz. Falls ein Vizepräsident während der laufenden Amtszeit als Ersatz des Präsidenten amtieren muss oder falls er während der laufenden Amtsdauer aus dem Vorstand ausscheidet, bestimmt der Vorstand eines seiner Mitglieder als Ersatz des Vizepräsidenten. Der Vizepräsident muss durch die darauffolgende ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst. Er vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er kann Special Interest Groups und Kommissionen einsetzen oder auflösen. Er kann mittels schriftlichem Vertrag Dritte mit der Führung der Geschäftsstelle und des Rechnungswesens beauftragen.

Der Vorstand wählt die Delegierten (Experten, ggf. Expertengruppen) der SGP in externe Gremien (z.B. FMH, SIWF,…) und regelt die Mitgliedschaft der Kommissionen und Special Interest Groups der SGP. Die Delegierten sowie die Mitglieder der Special Interest Groups und Kommissionen der SGP arbeiten im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes.


Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und eines Mitgliedes des Vorstandes oder des Präsidenten sowie der Geschäftsführung.

Der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstandes sowie die Mitgliederversammlung ein und leitet deren Verhandlungen. Im Verhinderungsfall wird er durch den Vize-Präsidenten bzw. durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

 

Art. 11
Die Rechnungsführung des Vereins wird durch eine externe Revisionsstelle geprüft.
Die Revisionsstelle wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich.

 

Art. 12
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 13
Die vorliegenden Statuten können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder. Diesfalls ist das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen einer Nachfolgeorganisation oder mehreren Organisationen mit ähnlicher Zwecksetzung zuzuweisen.

 

Art. 14
Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 24. Mai 2018 in St. Gallen angenommen worden. Sie sind mit diesem Datum in Kraft getreten und ersetzen die Statuten vom 24. Juni 1999, teilrevidiert am 8.5.2014, am 16.4.2015, am 16.6.2016, am 08.06.2017 und am 24.5.2018.

 

Montreux, 9. Mai 2019

Der Präsident:
Prof. Dr. med. Laurent Nicod

Der Vizepräsident:
Prof. Dr. med. Christophe von Garnier

 

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